Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (z.B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins etc.), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
Aufgrund dieser Vereinbarung wird der Immobilienmakler für den Interessenten tätig und unterstützt ihn bei der Suche nach einer Immobilie.
Für die Maklerdienstleistungen unseres Unternehmens wird bezugnehmend auf eine konkrete Anfrage des Interessenten und auch für zukünftige weitere Anfragen desselben Interessenten nachstehende Vereinbarung getroffen:
Dieser Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Grundes jederzeit schriftlich aufgekündigt werden. Die Aufkündigung hat keine Auswirkung auf jene Rechtsgeschäfte, für die der Makler bis zum Zeitpunkt der Aufkündigung bereits verdienstlich für den Interessenten tätig war, sofern das vermittelte Rechtsgeschäft (auch nach erfolgter Aufkündigung) zustande kommt.
Der Immobilienmakler darf kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein und ist als solcher tätig.
Unser Unternehmen ist ermächtigt, bis auf Widerruf bzw. Kündigung der Maklervereinbarung dem Interessenten Objekte zu präsentieren.
Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht nur im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts nach Rechnungslegung durch den Immobilienmakler sofort fällig.
Höhe der Provision im Erfolgsfalle:
Miete: 2 Bruttomonatsmieten zzgl. 20% USt.
Kauf: 3% des Kaufpreises zzgl. 20% USt.
ANGEBOTE
SCHÄTZUNG
BESONDERHEITEN
JOB & KARRIERE
KONTAKT
Wir beraten Sie gerne.
+43 1 – 99 71 8 71
office@real-contract.at