I. Allgemeines
Diese AGB der Firma REAL CONTRACT Immobilientreuhand
Kommanditgesellschaft (im Folgenden „Makler“) bilden einen integrierenden Bestandteil jeglicher Angebote, Kostenschätzungen und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Maklers
sowie der von im abgeschlossenen Maklerverträge. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung
dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
II. Inhalt des Maklervertrages
1. Der Makler wird bei Abschluss eines Maklervertrages damit betraut, die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten
Geschäfte - insbesondere Kauf bzw. Verkauf und Tausch von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum sowie Mietverträge betreffend
Geschäftsräume, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge betreffend Liegenschaften und Unternehmen - zu vermitteln.
2. Im Falle des Abschlusses eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen. Wird der
Alleinvermittlungsvertrag vom Auftraggeber nach Ablauf der der vereinbarten Frist nicht schriftlich verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten Maklervertrag, der von beiden
Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann. Im Rahmen eines schlichten Maklervertrages ist der Auftraggeber berechtigt, auch andere
Immobilienmakler einzuschalten.
3. Dem Makler ist es gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein, wird aber bekannt geben, falls er mit dem zu vermittelnden Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis
steht.
4. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber dem
Makler schuldhaft unrichtige Informationen erteilt, haftet er dem Makler für diesen dadurch entstehende Schäden und (allenfalls frustrierte) Aufwendungen.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich neben der Zahlung einer Provision gemäß Punk III. dieser AGB, den Makler bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine
Weitergabe von mitgeteilten Interessenten zu unterlassen. Der Auftraggeber wird den Makler darüber hinaus bei einer Änderung seiner Vermiet-, Verpacht- bzw. Verkaufsabsichten hierüber
unverzüglich schriftlich informieren. Während der Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftaggeber darüber hinaus, dem Makler jene Personen
unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben.
6. Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich der Makler das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber/der Auftraggeberin noch den zugeführten InteressentenInnen entstehen irgendwelche Mehrkosten.
7. Wenn ein vom Makler/von der Maklerin angebotenes Objekt dem Auftraggeber/der Auftraggeberin bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist, so ist dies binnen 48 Stunden ab Angebotstellung mittels eingeschriebenen Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise dem Makler/der Maklerin unverzüglich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht.
8. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch den Makler sowie den Abgeber/die Abgeberin sind vorbehalten. Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich.
III. Provision
1. Falls im
Einzelfall nicht anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt als vereinbart.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision
gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist.
3. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft
zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem
Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt.
4. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn - er den
Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler oder auf andere Art zustande gekommen
ist
- oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für
das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers,
welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
7. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.
IV. Nebenkostenübersicht und Rücktrittsrechte
Der Makler übergibt dem Auftraggeber spätestens bei Abschluss eines Makler-vertrages eine Nebenkostenübersicht, aus der insbesondere Nebenkosten
bei Abschluss der jeweiligen Verträge sowie die dem Auftraggeber allenfalls zukommenden Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG
ist) und Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen Gesetz (FAGG) sowie ein Muster-Widerrufsformular, wobei der Makler trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der
Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt.
VI. Besichtigungen
Besichtigungen werden
kostenlos durchgeführt. Allerdings gilt als vereinbart, dass eine Besichtigungsgebühr bei Nichteinhaltung eines Besichtigungstermins ohne
rechtzeitiger Absage in der Höhe von EUR 70,- plus 20% USt zur Verrechung kommt.
Eine Absage hat schriftlich, per Fax, per E-Mail oder per SMS zu erfolgen. Als rechtzeitige Absage wird vereinbart:
- bis 48 Stunden vor Besichtigungstermin fällt keine Gebühr an.
- bis 24 Stunden vor Besichtigungstermin fallen 50% der Gebühr an.
- kurzfristiger als 24 Stunden und bei Nichteinhaltung ohne Absage fallen 100% der Besichtigungsgebühr an.
V. Sonstige Bestimmungen
1.
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Makler und dem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für zuständigen Gerichtes vereinbart. Soweit der Auftraggeber
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung gemäß §
14 Konsumentenschutzgesetz nur, wenn dadurch die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet wird, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Auftraggebers
liegt. Der Makler ist jedenfalls berechtigt, den Auftraggeber auch vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
2. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
3. Als Erfüllungsort gilt Retz /NÖ.
Stand: 1/2016
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